Mitglieder
Beitrittserklärung
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Satzung
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§ 1
- Der Verein führt den Namen „Rehbachschwalben“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist 67141 Neuhofen/Pfalz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsportes, vornehmlich des Showtanzes. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden, Kontaktpflege mit anderen Tanzgruppen und Tanzaufführungen.
§ 3
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Bei Minderjährigen ist zudem die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muß mit mehr Ja- als Nein-Stimmen beschloßen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats nach dem Bekanntwerden des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6
- Es wird zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mitglieder üben den Tanzsport unmittelbar aus. Die Einstufung teilt das Mitglied beim Eintritt mit. Jedes Mitglied kann die eigene Einstufung jederzeit dem Vorstand gegenüber in Textform mitteilen. Bei einer Neueinstufung als aktives Mitglied wird rückwirkend der komplette Jahresmitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr fällig.
- Aktive Mitglieder sind verpflichtet, am Vereinsleben teilzunehmen. Dies geschieht durch Teilnahme an Veranstaltungen, an denen sich der Verein aktiv beteiligt. Sollte ein aktives Mitglied dieser Verpflichtung dauerhaft nicht nachkommen, so hat es sich anderweitig aktiv zu beteiligen oder Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung legt die Beitragsordnung fest. Die Ersatzpflicht gilt nicht, wenn das Mitglied dringende Gründe für die Nichtteilnahme hat. Diese Gründe sind dem Vorstand mitzuteilen.
§ 7
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist Teil dieser Satzung.
§ 8
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit durch eine Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt. Ebenso muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Belange des Vereins dies verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kontaktmöglichkeit gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Eine Ergänzung zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen kann nicht verlangt werden.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Davon ausgenommen sind die in §10 genannten Mitgliederversammlungen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollant/in zu wählen. Das angefertigte Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollant/in unterzeichnet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen nur einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die eine höhere Mehrheitsqualifikation festlegt.
§10
- Der Verein kann nur mit dem Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, dessen einziger Zweck die Auflösung des Vereins ist. Dies gilt analog für die Änderung des Vereinszwecks.
- Eine Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks einberufen wird, ist nur beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind. Ein Mitglied, das wegen Krankheit verhindert ist, kann sich trotzdem von einem Mitglied durch Vollmacht vertreten lassen. Diese Vollmacht muss eine klare Anweisung zum Stimmverhalten enthalten.
- Die Auflösung des Vereins bzw. die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 11
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils paarweise. Dies gilt nicht, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand nur aus einer Person besteht.
- Die Abteilungsleiter/innen sind automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstandes und werden vom vertretungsberechtigten Vorstand berufen.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bis zu 5 Beisitzer in den Vorstand wählen. Die Feststellung des Bedarfs für Beisitzer und deren Anzahl hat vor dem ersten Wahlgang der Vorstandswahlen stattzufinden. Die dadurch gewählten Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Eine Personalunion ist zulässig.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder festlegt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Ein Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ein/e Minderjährige/r kann nur in den Vorstand gewählt werden, wenn die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vor der Vorstandswahl vorliegt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens zweimal zusammen. Der Vorstand tritt auch zusammen, wenn es die Belange des Vereins verlangen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder an einer Vorstandssitzung teilnimmt.
- Vorstandssitzungen finden grundsätzlich vereinsöffentlich statt. Gäste können auf Einladung des Vorstandes teilnehmen.
- Der Vorstand kann bei einzelnen Tagesordnungspunkten, die Öffentlichkeit ausschließen bzw. auf bestimmte Personen begrenzen. Dies ist angemessen zu begründen.
- Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollant/in unterzeichnet wird.
§ 12
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so ist eine Neubesetzung auf der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Handelt es sich um einen Beisitzer, kann die Mitgliederversammlung auf die Neubesetzung verzichten.
- Handelt es sich dabei um vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und vergehen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehr als 3 Monate Zeit, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung einzuberufen.
§ 13
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
- Name, Vorname,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Kontaktmöglichkeiten, wie Emailadressen u.ä., wenn vom Mitglied gewünscht,
- sowie die Bankverbindung
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied zugestimmt hat.
§ 14
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Sterntaler e.V., Mannheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Neuhofen, den 30.03.2018 Geändert am 01.06.2018
Beitragsordnung
- Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich für das gesamte Jahr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag des Februars eines jeden Jahres bzw. beim Eintritt eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Gebühren für Rückbuchungen o.ä. trägt das Mitglied.
- Der jährliche Mindestbeitrag beträgt:
- 30,00 Euro für aktive Mitglieder und
- 15,00 Euro für inaktive Mitglieder
- Jedes Mitglied kann auf Wunsch und bis auf Widerruf einen höheren Mitgliedsbeitrag entrichten.
- Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Jede Erhebung von Umlagen oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat dabei den Umfang und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder, z.B. alle Aktiven, festzulegen.
- Auf begründeten Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand beschließen, dass der Mitgliedsbeitrag bzw. die Umlagen befristet verringert oder gestundet wird. In besonderen Situationen kann der Vorstand beschließen, dass auf den jeweiligen Beitrag befristet verzichtet wird. Über den Antrag hat der Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.
- Die Ersatzleistung nach Satzung §6 (2) beträgt maximal 100,— Euro im Geschäftsjahr. Die genaue Höhe legt der Vorstand bei Betrachtung des Einzelfalls fest.
Neuhofen, den 30.03.2018